mitgliedschaft    


Werden Sie Mitglied!

Sie unterstützen und fördern damit die Ziele und Aktivitäten des Kunstvereins im Reuchlinhaus. Sie leisten damit einen Beitrag zur Kulturvielfalt in Pforzheim und der Region.

Ihre Vorteile als Mitglied:
  • Sie haben freien Eintritt zu allen Institutionen, die der
    Arbeitsgemeinschaft deutscher Kunstvereine (AdKV) 
    angehören (über 300 in Deutschland und 60 in Baden Württemberg).
  • Sie werden zu allen Ausstellungseröffnungen und Sonderveranstaltungen eingeladen.
  • Sie haben freien oder ermäßigten Eintritt bei Sonderveranstaltungen des Kunstvereins.
  • Kinder von Mitgliedern erhalten bei Kunstworkshops eine Ermäßigung.
  • Als Mitglied können Sie Jahresgaben des Kunstvereins zu Vorzugspreisen erwerben.
  • Die Gemeinnützigkeit unseres Vereins ist anerkannt. Beiträge und Spenden können steuerlich abgesetzt werden.
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Dann drucken Sie die Beitrittserklärung aus und senden sie ausgefüllt an den Kunstverein. Nach Erhalt Ihrer Beitrittserklärung werden wir Ihnen Ihren Mitgliedsausweis zusenden.



satzung    


des Kunstvereins Pforzheim im Reuchlinhaus e.V.

Rechtswirksam beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 1.2.1978
geändert in der Mitgliederversammlung vom 25.11.1981
geändert in der Mitgliederversammlung vom 21.6.1999
geändert in der Mitgliederversammlung vom 28.07.2003
neu gefasst von der Mitgliederversammlung am 19.7.2007


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Kunstverein Pforzheim im Reuchlinhaus e.V.". Er hat seinen Sitz in Pforzheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pforzheim eingetragen.


§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein will die bildenden und die angewandten Künste unter Berücksichtigung der regionalen Aspekte fördern. Seine Tätigkeit gilt vor allem der zeitgenössischen Kunst und ihren Künstlerinnen und Künstlern. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Ausstellungen, Führungen, Vorträge, Kunstfahrten, Veröffentlichungen, Jahresgaben und anderes, um dadurch das Verständnis für die vielfältigen Äußerungsformen von Kunst und Kultur zu verbreiten. Dem Erfahrungs- und Meinungsaustausch, der Kontaktpflege zu anderen kulturellen Einrichtungen und Öffentlichen Stellen kommt dabei eine wichtige Bedeutung zu.


§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder sind ordentliche oder Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften und nichtrechtsfähige Vereine werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
  3. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
  4. Das Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und einen Abdruck der Satzung. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
  5. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung Personen ernennen, die sich um die Bestrebungen des Vereins besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder.

§ 6 Beitrag

  1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung bestimmt. Jedes Mitglied ist verpflichtet, seinen Beitrag bis zum 1.3. eines Jahres zu entrichten.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Austritt und Ausschluss

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er wird wirksam zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.
  3. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung den Jahresbeitrag nicht entrichtet hat oder durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins wesentlich schädigt. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Betroffenen mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft endet in diesem Fall mit der Bekanntgabe des Ausschließungsbeschlusses an das Mitglied.

§ 8 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins haben folgende Rechte:

  1. Einladungen zu den Ausstellungen und allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins,
  2. in der Regel freien Eintritt für sich und ihre minderjährigen Kinder zu den Ausstellungen, Führungen und Vorträgen des Vereins sowie freien Eintritt zu den anderen Kunstvereinen der ADKV,
  3. Teilnahme an sonstigen Vergünstigungen bei Sonderausstellungen, Kunstfahrten und Jahresgaben,
  4. Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der künstlerische Beirat
  4. die Geschätsführung

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alljährlich in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres stattfinden.
  2. Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe
    1. den Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstandes und den Rechnungsprüfungsbericht entgegenzunehmen und Entlastung zu erteilen,
    2. den Vorstand zu wählen (die Wahl des 1. Vorsitzenden muss in einem getrennten Wahlgang erfolgen),
    3. die Rechnungsprüfer zu wählen (üblich sind zwei Rechnungsprüfer)
    4. die Höhe der Beiträge festzusetzen,
    5. über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins zu beschließen,
    6. über sonstige Anträge zu beschließen.
  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mindestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin erfolgen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Im Fall einer beabsichtigten Satzungsänderung ist ihr Wortlaut mit der Einladung mitzuteilen.
  4. Anträge der Mitglieder für diese Versammlung müssen mindestens acht Tage vor Sitzungstermin schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist und von den Mitgliedern in der Geschäftsstelle des Vereins eingesehen werden kann.
  7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand einberufen werden. Er muss dies tun, wenn mindestens 30 Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

§ 11 Wahlen und Beschlussfassung

  1. Wahlen sind geheim durchzuführen. Es kann offen abgestimmt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
  2. Beschlussfassung erfolgt, wenn nicht eine andere Form mehrheitlich beschlossen wird, durch Handzeichen.
  3. Bei Wahlen und Beschlussfassungen entscheidet, wenn nicht durch diese Satzung anders bestimmt ist, die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  4. Änderungen dieser Satzung sowie die Auflösung des Vereins können von einer Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  5. Die Organe des Vereins sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und zwei Beisitzern.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Die Wahl des Vorstandes und der beiden Rechnungsprüfer erfolgt auf die Dauer von 3 Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
  4. Zu seinen Sitzungen wird er vom Vorsitzenden berufen, der auch die Tagesordnung aufstellt. Die Einberufung muss erfolgen, wenn ein Vorstandsmitglied es verlangt.
  5. Der Vorstand regelt die Geschäftsführung des Vereins und ist für die Rechnungsführung verantwortlich. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und stellt die Tagesordnung auf. Er lädt zu den Sitzungen des künstlerischen Beirates ein.

§ 13 Künstlerischer Beirat

  1. Zur Beratung des Vorstandes in künstlerischen Fragen kann ein künstlerischer Beirat gebildet werden.
  2. Der Beirat besteht aus bis zu zehn Mitgliedern, die in Rücksprache mit der Geschäftsführung von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt werden.
  3. An den Sitzungen des künstlerischen Beirates nehmen der Vorstand und die Geschäftsführung teil. Die Sitzung wird vom Vorsitzenden geleitet.

§ 14 Geschäftsführung

Die Geschäftsführung wird vom Vorstand angestellt und entlassen. Sie ist dem Vorstand verantwortlich und besorgt die laufenden Geschäfte gemäß den ihr vom Vorstand erteilten Weisungen und Vollmachten. Sie ist insbesondere zuständig für die künstlerische Konzeption des Vereins und deren Umsetzung. Sie nimmt grundsätzlich beratend an den Sitzungen des Vorstandes teil.


§ 15 Aufösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt dessen gesamtes Vermögen der Stadt Pforzheim zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Aufgaben zu verwenden hat, insbesondere die vom Verein verfolgten Zwecke.